Rechtsprechung
OLG Rostock, 25.11.1993 - I Ws 139/93 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3608) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus unterschiedlichen Urteilen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Rostock - III StVK 182/93
- OLG Rostock, 25.11.1993 - I Ws 139/93
Papierfundstellen
- MDR 1994, 501
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.12.1990 - 2 ARs 570/90
Anfechtung der Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Düsseldorf, 04.01.1993 - 1 Ws 1209/92 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 07.11.2002 - 3 Ws 407/02
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit ; Eröffnung des …
Im Übrigen widerspräche die Gegenauffassung auch dem für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz, dass das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels nach Maßgabe des Verfahrensstandes zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat (vgl. OLG Rostock StV 1994, 194 zum Wegfall der Beschwer zwischen Einlegung der Beschwerde und der Entscheidung des Beschwerdegerichts). - OLG Frankfurt, 06.02.1996 - 3 Ws 95/96 Aus dem klaren Wortlaut des § 454b Abs. 3 StPO und der Bestimmung des § 57 Abs. 1 StGB ergibt sich nämlich, daß im Falle der Anschlußvollstreckung zum gemeinsamen 2/3-Zeitpunkt einheitlich und gemeinsam über die Aussetzung sämtlicher Reststrafen zu entscheiden ist, Einzelentscheidungen sind grundsätzlich unzulässig (OLG Stuttgart. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 28.1l.1995 -3 Ws 766/95, OLG Hamm, MDR 1985, 248; OLG Düsseldorf, - NStZ 1983, 286 ; OLG Düsseldorf StV 1990, 122 ; OLG Rostock StV 1994, 194 ) Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl. § 454 b Rdnr. 6 m.w.Nachw.).